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   OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22   

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https://dejure.org/2024,7371
OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22 (https://dejure.org/2024,7371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2024 - 2 U 196/22 (https://dejure.org/2024,7371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. April 2024 - 2 U 196/22 (https://dejure.org/2024,7371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel in Verbrauchsgüterkaufverträgen über Wohnmobile und Wohnwagen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    In dem dort entschiedenen Sachverhalt sei auf der Vorderseite des Bestellscheins unmittelbar unter der Unterschrift des Bestellers eine Spalte vorgesehen gewesen, in der Lieferzeit bzw. Liefertermin einzutragen gewesen seien; in zwei dafür vorgesehenen Feldern sei zudem anzukreuzen gewesen, ob die Frist unverbindlich oder verbindlich sein sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, juris Rn. 27).

    Für eine der vorliegenden Fallgestaltung entsprechenden Klausel hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass sie zumindest die Möglichkeit nahelegt, ein Käufer werde mit seinem Vorbringen, ihm sei mündlich ein Lieferzeitpunkt zugesagt worden, vom Verwender der Klausel unter Verweisung auf diese Klausel zurückgewiesen, was für sich genommen eine Unterlassungsklage rechtfertigen würde (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, juris Rn. 25).

    Weil das Vertragsformular auf diese Weise für die zu treffende Individualabrede über die Lieferzeit an deutlich sichtbarer Stelle einen besonderen Raum vorsah, erkannte der Bundesgerichtshof in der Allgemeinen Geschäftsbedingung, Liefertermine und Lieferfristen seien schriftlich anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, juris Rn. 27).

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94

    Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen den allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, juris Rn. 19).

    Da gemäß § 305b BGB individuelle Abreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, kann eine Schriftformklausel nämlich dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, juris Rn. 19).

    Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, juris Rn. 25).

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr, wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsgehalt handhaben könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, juris Rn. 29).

    Da die beanstandete Klausel im Kontext des gesamten Formularvertrages zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, juris Rn. 30), muss bei der vorliegenden Entscheidung das konkrete Vertragswerk berücksichtigt werden: Dieses Vertragsformular sieht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - keinen besonderen Raum für eine angeblich zu treffende Individualvereinbarung vor und hält die Vertragsparteien demzufolge auch nicht in besonderer Weise dazu an, über den Liefertermin eine solche Individualabrede zu treffen.

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Aus der - unstreitigen - Verwendung der Klausel in unzulässiger Weise resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, juris Rn. 72).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, juris Rn. 25).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Aus diesem Grunde ist es auch weder geboten noch zulässig, in die Entscheidungsformel aufzunehmen, unter welchen besonderen, hier nicht gegebenen Umständen die Klausel zulässig wäre (BGH, Urteil vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 139/81, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, juris Rn. 31).
  • BGH, 07.06.1982 - VIII ZR 139/81

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Vertrieb fabrikneuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.04.2024 - 2 U 196/22
    Aus diesem Grunde ist es auch weder geboten noch zulässig, in die Entscheidungsformel aufzunehmen, unter welchen besonderen, hier nicht gegebenen Umständen die Klausel zulässig wäre (BGH, Urteil vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 139/81, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, juris Rn. 31).
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